Bei den angezeigten Lieferfristen handelt es sich lediglich um Richtdaten, und die Lieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach diesen Daten ist vertraglich zulässig.
Falls eine Vertragspartei durch Unfall, Explosion, Feuer, Streik, mangelnde Transportmöglichkeiten, Krieg, höhere Gewalt, gesetzliche Vorschriften, Beschaffungsengpässe oder aus irgendeinem anderen Grund, der außerhalb der Kontrolle der Vertragspartei liegt, daran gehindert ist, die Ware anzunehmen oder zu nutzen, kann die betreffende Vertragspartei nach eigenem Ermessen und nach unverzüglicher Benachrichtigung der anderen Vertragspartei - handelt es sich bei erst genannter Vertragspartei um den Käufer, so hat dieser den Verkäufer vor der Lieferung ab Werk zu benachrichtigen - die Lieferung während der Dauer der Annahmeverhinderung aussetzen, ohne dass von einer der beiden Vertragsparteien Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Die Vertragsparteien können die Gesamtmenge der Lieferungen um die Menge der ausgesetzten Lieferung verringern.
Alle Eigentumsrechte - einschließlich des wirtschaftlichen Eigentums - an sämtlichen Lieferungen aus diesem Vertrag, der Rechtsanspruch auf sämtliche Lieferungen aus diesem Vertrag und die Verfügungsgewalt über sie, einschließlich der Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der genannten Ware, gehen gemäß den INCOTERMS (ICC Publication Nr. 560 und/oder nachfolgende Fassungen) an der vereinbarten Entladestelle vom Verkäufer auf den Käufer über. Vorstehende Bestimmung gilt unabhängig von der Methode oder der Form der Versandpapiere oder vom Warenempfänger, unabhängig von Ort und Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Übergabe der Versandpapiere, Art und Zeitpunkt der Bezahlung der Ware, der Zahlung von Provisionen, Fracht- oder Zollgebühren durch den Verkäufer, der Versicherung der Ware durch den Verkäufer oder einer sonstigen Eigenschaft der Versandpapiere, die dem Vorstehenden widerspricht.