LANXESS Hauptversammlung
I. Tagesordnungspunkt 8
8. Beschlussfassung über die Änderung von § 15 (Teilnahmeberechtigung) der Satzung
Die in § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG enthaltenen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden durch das im Dezember 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZukunftsfinanzierungsG) geändert. Nach dem geänderten neuen § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG hat sich bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Absatz 3 AktG nunmehr auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung und nicht mehr wie bislang auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die gegenwärtige Fassung von § 15 Absatz 2 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft lautet:
„Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen.“
Sie bildet damit noch die Vorgaben des § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG a.F. ab. Um eine einheitliche Formulierung in Satzung und Gesetz zu gewährleisten, soll § 15 Absatz 2 Satz 4 der Satzung an den neuen § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 15 Absatz 2 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen."