LANXESS Hauptversammlung
I. Tagesordnungspunkt 10
10. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen vorzusehen, durch Änderung von § 14 (Einberufung der Hauptversammlung) der Satzung
Die von der Hauptversammlung 2023 durch Satzungsänderung beschlossene Ermächtigung des Vorstands, vorzusehen, dass die Hauptversammlung als eine Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung), läuft am 12. Juni 2025 aus.
Die vergangenen beiden ordentlichen Hauptversammlungen der Gesellschaft wurden als virtuelle Hauptversammlungen durchgeführt. Dabei wurden die Rechte der Aktionäre vollumfänglich gewahrt. Insbesondere wurde keine Vorabeinreichung von Fragen und eine damit verbundene Beschränkung der Fragemöglichkeit während der Hauptversammlung vorgesehen. Nennenswerte technische oder organisatorische Probleme hat es weder im Vorfeld noch bei der Durchführung der beiden virtuellen Hauptversammlungen gegeben. Das virtuelle Format ermöglicht nationalen und internationalen Aktionären, ohne den Aufwand einer An- und Abreise effizient und ressourcenschonend an der Hauptversammlung teilzunehmen. Gegenüber den in der Vergangenheit durchgeführten Präsenzveranstaltungen haben die virtuellen Hauptversammlungen zudem jedes Jahr zu erheblichen Kosteneinsparungen geführt. Die Durchführung der Hauptversammlung
im Format der virtuellen Hauptversammlung hat sich somit nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat bewährt.
Daher soll eine neue Ermächtigung des Vorstands beschlossen und § 14 S. 3 der Satzung entsprechend neu gefasst werden. Diese Ermächtigung soll erneut auf zwei Jahre befristet werden, also nicht die im Gesetz vorgesehene maximal mögliche Laufzeit von fünf Jahren umfassen. Die Entscheidung des Vorstands soll dabei anders als bislang der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.
Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats über das Format zukünftiger Hauptversammlungen nach pflichtgemäßem Ermessen für jede anstehende Hauptversammlung gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entscheiden. Dabei wird er insbesondere im Hinblick auf die Lage der Gesellschaft und die konkrete Tagesordnung entscheiden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Aufwands und der Kosten in den Blick nehmen. Im Falle einer virtuellen Hauptversammlung soll diese weiterhin unter Wahrung der Aktionärsrechte möglichst ähnlich einer Präsenzhauptversammlung ausgestaltet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
In § 14 der Satzung wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzusehen, dass die Hauptversammlung als eine Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung von Hauptversammlungen innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung dieser von der Hauptversammlung am 22. Mai 2025 beschlossenen Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft.“
Die vorgeschlagene Änderung der Satzung ist aus der Synopse (Satzungsänderungen – Hauptversammlung 2025) ersichtlich, die zusammen mit der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich ist.